2.2.4 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten
Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete kann nach § 15 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung festgesetzt werden:
- Für die Zeit der Vertretung des Landrats unter Anrechnung der als Mitglied des Kreistags oder nach § 15 Abs. 3 KomAEVO gewährten Aufwandsentschädigung (§ 15 Abs. 1 KomAEVO)
- bei Übertragung eines Geschäftsbereichs, der nicht unerheblich Arbeitskraft und Zeit beansprucht (§ 15 Abs. 3 KomAEVO)
- für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, sofern er nicht eine Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 1 bis 3 KomAEVO erhält (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KomAEVO)
- für Besprechungen mit dem Landrat nach § 41 Abs. 3 LKO, Kreisvorstands- und Fraktionssitzungen sowie bei Vorsitz in einem Ausschuss, sofern er nicht eine Aufwandsentschädigung nach § 15 Abs. 1 bis 3 KomAEVO erhält (§ 15 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO)
- bei einer Übertragung einzelner Amtsgeschäfte nach § 44 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 LKO (§ 15 Abs. 5 KomAEVO).