2.2.8.3 Gesetzliche Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht, soweit nicht einer der folgenden Tatbestände der Versicherungsfreiheit besteht:
- Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 7 SGB V i. V. m. § 8 SGB IV)
- bei bestimmten hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 5 Abs. 5 SGB V)
- bei Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe (§ 6 Abs. 3 SGB V)
- Versicherungsfreiheit durch Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Trotz Versicherungsfreiheit hat der Dienstherr in den Fällen der vorstehenden Ziffer 1 pauschale Arbeitgeberbeiträge zu zahlen (§ 249 b SGB V).