1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Nach Art. 59 Abs. 1 LV hat derjenige, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit. Dem Sinn der durch die Verfassung ausgesprochenen Pflicht zur Gewährung von Freizeit würde es jedoch widersprechen, wenn dem Betroffenen statt Zubilligung dieser Freizeit gekündigt oder wenn seine Entlassung ausgesprochen würde. Die Kommunalverfassungsgesetze enthalten deshalb eine Reihe von Schutzvorschriften. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass Art. 59 Abs. 1 LV sich sowohl an öffentliche Arbeitgeber richtet und dabei Beamte und Arbeitnehmer umfasst, als auch Drittwirkung in dem Sinne entfaltet, dass er als Grundrecht auch private Arbeitgeber bindet.

Autor: Manfred Gabler†, Stefanie Bambach Drucken nächstes Kapitel