III. Kommunale Wärmeplanung

Bundesweit entfällt etwa die Hälfte des Primärenergieverbauchs auf die Erzeugung von Wärme (bzw. Kälte). Dazu gehören die Raumwärme, die Warmwasserbereitung sowie die Prozesswärme (für Produktionsprozesse). Bei Wohngebäuden liegt der Anteil für Raumwärme und Warmwasser mit rund drei Viertel nochmals deutlich höher. Bisher werden dazu fast ausschließlich fossile Energieträger eingesetzt (Erdgas, Heizöl). Eine Energiewende ohne Wärmewende ist daher undenkbar.

Um die Wärmewende zu beschleunigen, wurde das neue (Bundes)Wärmeplanungsgesetz (WPG) geschaffen; es soll einen wesentlichen Beitrag zur Wärmewende wie auch zur Energieeinparung leisten. Zudem ist das Ziel, die Wärmeversorgung nicht nur bis 2045 treibhausgasneutral auszugestalten, sondern auch „kosteneffizient, nachhaltig, sparsam, bezahlbar und resilient“.[1]

Kernelement des WPG ist die Kommunale Wärmeplanung. Mit ihr soll ein ortsbezogener Rahmen für individuelle Investitionsentscheidungen in neue Heizungssysteme geschaffen werden. Sie ist gesetzlich definiert als rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung. Sie zeigt also nur Möglichkeiten auf, und zwar einerseits für die leitungsgebundene Wärmeversorgung (Wärmenetze), für die Nutzung von Abwärme sowie für die Einsparung von Wärme; andererseits soll sie insgesamt die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreiben (§ 3 Nr. 20 WPG).

Die Umsetzung erfolgt in fünf Schritten. Zunächst erfolgt die sog. Eignungsprüfung (§ 14 WPG); dort werden auf der Basis bereits vorhandener(!) Daten solche Teilgebiete ermittelt, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weder für ein Wärmenetz noch für ein Wasserstoffnetz eignen. Für diese Gebiete ist nur noch eine verkürzte Wärmeplanung ohne die Schritte 2 und 3 durchzuführen. Dort, wo es kein Wärmenetz geben wird, sind die einzelnen Eigentümer in der Pflicht, ihre Heizungsanlagen gemäß den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes anzupassen, d. h. die Kommunen haben dort keinen Planungsauftrag.

Für die verbleibenden Gebiete sind die weiteren Schritte: 2. Bestandsanalyse (Wärmebedarfe, Wärmequellen), 3. Potenzialanalyse (Sanierungsoptionen, neue Wärmequellen, Wärmenetze) sowie 4. ein (mögliches) Zielszenario für das Jahr 2045. Der fünfte und letzte Schritt ist eine Umsetzungsstrategie, in der der Planungsträger die Maßnahmen beschreibt, die er selbst ergreifen will, bzw. solche, für die ein Dritter (z.B. ein Stadtwerk oder ein regionaler Energieversorger) auf vertraglicher Grundlage gewonnen werden soll. Aus der Unverbindlichkeit der Planung ergibt sich insbesondere, dass niemand einseitig verpflichtet werden kann, ein Wärmenetz zu errichten oder sich an ein solches anzuschließen (vgl. § 23 Abs. 4 WPG). Die Wärmeplanung soll alle fünf Jahre fortgeschrieben werden.

Eine Erweiterung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber der heutigen Rechtslage gibt das Gesetz allerdings nicht her. Zwar ermöglicht § 26 WPG den Kommunen zusätzlich, sogenannte Wärmenetzgebiete förmlich auszuweisen; aber daraus entsteht weder die Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen noch die Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben (§ 27 Abs. 2 WPG). Die Ausweisung bewirkt lediglich, dass die Übergangsfristen des Gebäudeenergiegesetzes verkürzt werden (vgl. § 71 Abs. 8 und § 71 k GEG).

Für den Bau und Betrieb von Wärmenetzen wird daher – wie bisher – auch künftig vor allem die Frage der nachhaltigen Wirtschaftlichkeit maßgeblich sein. Dazu sind in aller Regel entsprechende Anschlussgrade erforderlich, die jedoch unverändert nicht erzwungen, sondern allenfalls vertraglich, auch z.B. im Zuge von Grundstücksverkäufen erreicht werden können.

Für Rheinland-Pfalz steht die Umsetzung in Landesrecht noch aus (Stand: Mai 2024). Festzulegen sind insbesondere die Träger der neuen Planung, die Ausgestaltung von vereinfachenden Verfahrenregelungen nach § 22 WPG sowie die Finanzierung gemäß Art. 49 Abs. 5 LV (Konnexität). Für die Gebiete der verbandsangehörigen Gemeinden ist nach aktuellem Stand vorgesehen, dass die Verbandsgemeinden Träger werden und sie insoweit eine Wärmeplanung mit einem Teilplan für das Gebiet jeder Ortsgemeinde erstellen.


[1]   Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394); bisher noch keine Änderungen