IV. Kommunaler Energieverbrauch, Beschaffung
Kommunen und ihre Einrichtungen und Unternehmen benötigen erhebliche Mengen an Energie – insbesondere für die Beheizung, für die Innen-, Außen- und Straßenbeleuchtung oder für den Betrieb von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen. Sie sind daher regelmäßig Energiegroßverbraucher vor Ort und in der Region. Die Energieeinsparung und der effiziente Einsatz von Energie sind nicht nur der Beitrag zur Energiewende, sondern liegen im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Für Gebäude sind ohnehin die Vorgaben des GEG zu beachten.[1] Das GEG verpflichtet die Kommunen zudem, den Wärmeenergiebedarf bestimmter Gebäude anteilig durch erneuerbare Energien zu decken. Auch kommunale Neubauten muss die Wärmeerzeugung seit Anfang 2024 zu mind. 65 % aus erneuerbaren Energien erfolgen. Für Bestandsbauten gelten die oben bereits erwähnten allgemeinen Übergangsfristen des GEG (§ 71 Abs. 8 und § 71 k GEG). Ein erheblicher Anteil des kommunalen Stromverbrauchs entfällt auf die Straßenbeleuchtung, in den kleineren Gemeinden bis zu 50 %. Erhebliche Einsparpotenziale ermöglichen moderne LED-Leuchtmittel. Soweit die Umstellung nicht bereits erfolgt ist, wird sie in aller Regel vordringlich geplant und ist auch kurzfristig zu realisieren.
Der kommunale Energiebedarf ist nach den allgemeinen Vorgaben des Vergaberechts wirtschaftlich zu beschaffen.[2] Vergaberechtlich handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, so dass der Oberschwellenbereich, in dem die europaweite Ausschreibung verpflichtend ist, derzeit (Mai 2024) bei 221.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beginnt. Der Wert der Leistung berechnet sich aus der geschätzten Gesamtvergütung bezogen auf die Laufzeit des Vertrages, bei unbefristeten Verträgen maximal auf vier Jahre. Die Durchführung des Vergabeverfahrens in Form einer Bündelausschreibung reduziert die Beschaffungskosten erheblich, insbesondere bei kleinen Einheiten. Zudem können größere Lose im Einzelfall auch die Attraktivität für die Anbieter erhöhen. In größerem Umfang hat insbesondere der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz seit Anfang der 2000er Jahre mehrere Bündelausschreibungen für den kommunalen Strombedarf, später auch für den Erdgasbedarf für seine Mitglieder organisiert und europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Von 2018 bis 2022 erfolgte dies mit dem Kooperationspartner gt-Service GmbH Stuttgart, einem Tochterunternehmen des baden-württembergischen Gemeindetags, seitdem über die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH. Um die Attraktivität zu steigern, werden Regionallose, Fachlose (insbesondere Sondervertragsabnahmestellen, Tarifabnahmestellen, Straßenbeleuchtungsabnahmestellen) und gesonderte Lose für sog. Ökostrom gebildet.
Die Strom- und Gaspreise setzen sich vereinfacht aus drei Komponenten zusammen: Dem eigentlichen Energiepreis (Börsenpreis) und den Vertriebskosten (zusammen ca. 20 %), den Kosten für die Netznutzung einschl. Messung und Abrechnung (ca. 25 %) sowie – zu rund 50 % – den diversen Steuern, Abgaben und Umlagen (insbesondere Umsatzsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe)[3]. Infolge des Angriffskriegs auf die Ukraine waren die Energiepreise im August 2022 regelrecht „explodiert“, haben aber im Laufe 2024 fast wieder das Niveau von 2021 erreicht. In diesem Zusammenhang ist die Bildung kommunaler Strombilanzkreise von besonderem Interesse. Ziel ist es, den Eigenverbrauch an selbst erzeugter erneuerbarer Energie (PV-Anlagen, WEA, Klärgas u.a.m.) zu erhöhen. An die Stelle der Einspeisung ins Netz (gegen Entgelt) und regulärer Entnahme (zum allgemeinen Strompreis) tritt Eigenerzeugung und Eigenverbrauch im Bilanzkreis. Solche Bilanzkreise sind an sich nichts Neues; neu ist, diese rein kommunal auszugestalten. Dazu bedarf es eines Bilanzkreismanangements, dessen Kosten über die günstigeren Energiekosten (Differenz zwischen Einspeisung und Zukauf) gedeckt werden können (Netzentgelte werden auch weiterhin fällig). Angestrebt wird, die örtlichen Bilanzkreise landesweit zu vernetzen und so die Eigenverbrauchsquote weiter zu erhöhen. Bei rein kommunalen Strukturen wären die gegenseitigen Belieferungen zudem Inhouse-fähig.
[1] Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung; im GEG sind aufgegangen das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das Energieeinsparungsgesetz sowie die Energieeinsparverordnung; sie alle wurden aufgehoben.
[2] Siehe auch den Beitrag zum Vergaberecht in diesem Buch auf Seite 929
[3] Falls jemand die EEG-Umlage vermisst: Sie wird seit 2023 vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert