2. Informationsübermittlung an den Verfassungsschutz

Die kommunalen Gebietskörperschaften sind gehalten, von sich aus Informationen an den Verfassungsschutz zu übermitteln, soweit diese nach ihrer Beurteilung für die Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes erforderlich sein könnten, vgl. § 25 Abs. 1 Landesverfassungsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LVerfSchG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach der Bewertung der Kommunen bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte den Rückschluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von Personen / Gruppierungen zulassen. Der Verfassungsschutz wird so in die Lage versetzt, die übermittelten Informationen auf ihre verfassungsschutzrechtliche Relevanz zu prüfen und ggf. weitere Schritte in eigener Zuständigkeit einzuleiten.