6. Disziplinarische Maßnahmen: Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung von Ruhegehalt
Haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister sowie haupt- und ehrenamtliche Beigeordnete sind Wahlbeamte auf Zeit. Sofern diese die wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht mittragen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht anerkennen, stellen diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.[1]
Als kommunale Wahlbeamte müssen die Personen unter anderem die Gewähr für das jederzeitige Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gewährleisten. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht zu einem Beamten allgemein ausgeführt: „Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift.“[2]
Diesbezüglich sind bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Maßnahmen zu prüfen und entsprechend einzuleiten.
[1] Vgl. VG Trier, Urteil vom 14. August 2018, Az.: 3 K 2486/18 TR im Falle eines Polizeibeamten, der in mehreren an den Dienstherrn gerichteten Schreiben zum Ausdruck brachte, dass er die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und weder die Legitimation noch die Funktion seines Dienstvorgesetzten akzeptiere.
[2] BVerfG, Beschluss vom 22. Mai1975 – 2 BvL 13/73.