Die Grundlagen und die Zuständigkeiten im Feuerwehrwesen

Die Organisation der Feuerwehren erfolgt auf der Basis folgender Rechtsgrundlagen, die durch das Land eingeführt werden:

  • LBKG: Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S.247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 413)
  • FwVO: Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2012 (GVBl. S.192)
  • Förderrichtlinie: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport über die „Zuwendung für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz“ vom 1. Juli 2002 (30113-1VV.4/351), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2008 (MinBl. 2002 S.450)

Sie werden insbesondere ergänzt durch

  • RAEP: Rahmen-Alarm- und Einsatzpläne des Landes wie zum Beispiel „Hochwasser“
  • Richtlinien: zum Beispiel die Führungsdienst-Richtlinie des Landes  
  • Konzepte: zum Beispiel das Gefahrstoffkonzept des Landes
  • Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN e.V.) wie zum Beispiel für Fahrzeuge, den Vorbeugenden Brandschutz und technische Einrichtungen.

Durch die gegeben Verwaltungsebenen ergibt sich in Rheinland-Pfalz folgender Verwaltungsaufbau: 24 Landkreise, 12 kreisfreie Städte (davon 5 Großstädte mit einer Bevölkerung von über 90.000 Bewohnern), 129 Verbandsgemeinden mit 2.261 Ortsgemeinden, 29 verbandsfreie Gemeinden und 96 verbandsangehörige Städte.

Die zivile nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr baut auf das bürgerschaftliche Engagement, setzt auf die Selbst- und Nachbarschaftshilfe der Bürgerinnen und Bürger besteht zum überwiegend freiwillig-ehrenamtliche Helferinnen und Helfern. Die Gemeinden, Städte und Landkreise, nehmen zum überwiegenden Teil den Brand- und Katastrophenschutz als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr, sodass die Probleme auch dort gelöst werden können, wo sie entstehen. Daneben erfüllt das Land die zentralen Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz. Verbindliche Rechtsvorschriften des Landes und insbesondere die Rahmen-, Alarm- und Einsatzpläne (RAEP), Richtlinien und Konzepte als Rahmenempfehlungen des Landes garantieren die erforderliche Einheitlichkeit in der Organisation, der Ausbildung und der Ausrüstung. Das Land hat im Brand- und Katastrophenschutz gegenüber den Kommunen lediglich die Rechtsaufsicht, jedoch nicht die Fachaufsicht. Auch der sogenannte Katastrophenschutz wird in Rheinland-Pfalz wegen verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Pflichtaufgabe nach Weisung oder staatliche Auftragsverwaltung wahrgenommen. Die Strukturverantwortung obliegt dem Land, die Vollzugsverantwortung überwiegend den Kommunen.

Die 129 Verbandsgemeinden und 29 verbandsfreie Gemeinden sind die gesetzlichen Aufgaben- und Sachkostenträger des örtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Innerhalb der Verbandsgemeinden sind grundsätzlich in jeder Ortsgemeinde örtlichen Feuerwehreinheiten (Freiwillige Feuerwehren) aufzustellen. Das Gebiet der Ortsgemeinde bildet den Ausrückebereich der jeweiligen örtlichen Feuerwehreinheit. Die örtlichen Feuerwehreinheiten innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Verbandsgemeinde bilden die Gemeindefeuerwehr. In der Regel bestehen die örtlichen Feuerwehreinheiten aus ehrenamtlich-freiwilligen Kräften, die durch hauptberufliche Kräfte, insbesondere durch hauptberufliche Gerätewarte unterstützt werden. Der Bürgermeister ist der gesetzliche Einsatzleiter der Gemeindefeuerwehr, der Wehrleiter sein Beauftragter. Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem (Verbandsgemeinde-)Bürgermeister. Er ist „Chef“ dieser gemeindlichen Einrichtung und somit für die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich; dabei wird er vom Wehrleiter unterstützt, der ihm gegenüber für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich ist. In der Regel ist der Wehrleiter auch Beauftragter des Bürgermeisters bei der Wahrnehmung der Einsatzleitung. Die Einsatzleitung wird in den entsprechend den Rahmen-Einsatzplänen (AEP) und der Führungsdienst-Richtlinie des Landes geregelt und ist in einer Alarm-und Ausrückeordnung (AAO) für die Alarmstufen 1, 2 und 3 festzuschreiben. Je nach Art- und Umfang des Einsatzes wird die Einsatzleitung in der Regel vom Wehrleiter, den Wehrführern sowie den Einheitsführern wahrgenommen. Bei schwerwiegenden Einsätzen kann im Ausnahmefall der Bürgermeister die Einsatzleitung selbst übernehmen.

Die 24 Landkreise sind die gesetzlichen Aufgaben- und Sachkostenträger des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes. Der Landrat ist der gesetzliche Einsatzleiter des Landkreises, der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur sein Beauftragter. Die Einsatzleitung ist gemäß den entsprechend den Rahmen-Einsatzplänen (RAEP) und der Führungsdienst-Richtlinie in einer Alarm-und Ausrückeordnung (AAO) für die Alarmstufen 4 und 5 festzuschreiben. In der Alarmstufe 4 wird sie in der Regel von dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur übernommen. In der Alarmstufe 5 hat sie jedoch ausschließlich der Landrat als sogenannter „Hauptverwaltungsbeamter (HVB)“ selbst oder sein politischer Vertreter im Amt wahrzunehmen.

Die 12 kreisfreien Städte sind die Aufgaben- und Sachkostenträger der örtlichen und überörtlichen Gefahrenabwehr und haben somit die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise zu übernehmen. In den fünf Oberzentren Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz und Trier mit einer Bevölkerung von über 90.000 Einwohnern und in Worms sind Berufsfeuerwehren eingerichtet die durch örtliche Einheiten der Freiwilligen Feuerwehren ergänzt werden. In den anderen sechs kreisfreien Städten und in den großen kreisangehörigen Städten existieren Freiwillige Feuerwehren mit hauptamtlichen Einsatzkräften.

Das Land ist der Aufgaben- und Sachkostenträger für die zentralen Aufgaben, wobei das Ministerium des Innern und für Sport die Funktion der obersten Aufsichtsbehörde (z.B. Rechtssetzung, Grundsatzangelegenheiten, Krisenmanagement mit den anderen Ressorts), die Aufsichts- und Genehmigungsdirektion (ADD) die der oberen Aufsichtsbehörde (z.B. Beratung und Unterstützung der kommunalen Aufgabenträger, Finanzielle Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens) und die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie (LFKA), welche die Funktion der für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Landesoberbehörde wahrnehmen.

Autor: Hans-Peter Plattner, Annette Strobel Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel