Die Nationale Sicherheitsarchitektur zum Schutz der Bevölkerung

Die nationale Sicherheitsarchitektur des Brand- und Katastrophenschutzes der Länder und des Bevölkerungsschutzes des Bundes baut sich unter besonderer Beachtung den Prinzipen des Föderalismus, der Kommunalen Selbstverwaltung, der Ressortverantwortung und des Ehrenamtes grundsätzlich wie folgt auf:

  • örtliche Gefahrenabwehr auf der Gemeindeebne mit der Gemeindefeuerwehr und deren örtlichen Feuerwehreinheiten in den Ortsgemeinden;
  • überörtlichen Gefahrenabwehr auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städten als kommunale Katastrophenschutzbehörden in engerer Zusammenarbeit mit den Gemeindefeuerwehren, in enger Kooperation mit dem Rettungsdienst sowie unter Einbindung der Sanitätsorganisationen ASB, DRK, JUH und MHD sowie der DLRG und des THW;
  • zentrale Gefahrenabwehr auf der Ebene des Landes im Ministerium des Innern und für Sport (MdI), bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie (LFKA); sie werden durch die
  • Zivilschutzmaßnahmen des Bundes für den Spannungs- und Verteidigungsfall ergänzt und verstärkt, die auf den Landesregelungen zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung des Brand- und Katastrophenschutzes aufbauen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1949 bestätigt in Artikel 30 die Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Brand- und Katastrophenschutz im Frieden, während sich die Zuständigkeit des Bundes für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall aus Artikel 73 ergibt. Auf den materiell-rechtlichen Inhalten des Reichsfeuerlöschgesetzes aus dem Jahr 1938 und dessen Durchführungsverordnungen schufen die westdeutschen Länder ihre Brandschutzgesetze, die im Laufe der folgenden Jahrzehnte immer wieder den aktuellen Anforderungen angepasst und fortgeschrieben wurden. In Rheinland-Pfalz hat sich auf der Grundlage des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) aus dem Jahr 1981, der Feuerwehrverordnung (FwVO) aus dem Jahr 1991, den Rahmen-Alarm- und Einsatzplänen (RAEP) ab dem Jahr 1976 sowie den einschlägigen Dienstvorschriften und Normen in den vergangenen Jahrzehnten ein eng verzahntes und sich gegenseitig ergänzendes Gefahrenabwehrsystem entwickelt. Dabei wirken die Einsatzkräfte und -mittel der Gemeinden, der Landkreise und kreisfreien Städte sowie des Landes und des Bundes eng zusammen.

Autor: Hans-Peter Plattner, Annette Strobel Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel