1. Allgemeine Zuweisungen
Die allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes werden im kommunalen Haushalt ohne jegliche Zweckbindung vereinnahmt und unterliegen dem allgemeinen Deckungsprinzip im Haushaltsrecht. Die Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen erfolgt nach § 9 Satz 1 Nr. 1 LFAG wie folgt:
- Schlüsselzuweisungen A (§ 13 LFAG) und Schlüsselzuweisungen B (§ 14 LFAG),
- Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 18 LFAG),
- Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19 LFAG)
- Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz (§ 20 LFAG),
- Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 21 LFAG),
- Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen (§ 22 LFAG),
- Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 23 LFAG),
- Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten (§ 24 LFAG) und
- in den Jahren 2023 und 2024 Zuweisungen für Härteausgleiche (§ 12 Abs. 3 LFAG).
Inhaltsübersicht
- 1.1 Die Schlüsselzuweisungen
- 1.2 Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten
- 1.3 Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Ort
- 1.4 Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz
- 1.5 Ausgleichsstock
- 1.6 Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen
- 1.7 Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz
- 1.8 Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten