1. Allgemeine Zuweisungen

Die allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes werden im kommunalen Haushalt ohne jegliche Zweckbindung vereinnahmt und unterliegen dem allgemeinen Deckungsprinzip im Haushaltsrecht. Die Aufteilung der allgemeinen Finanzzuweisungen erfolgt nach § 9 Satz 1 Nr. 1 LFAG wie folgt:

  • Schlüsselzuweisungen A (§ 13 LFAG) und Schlüsselzuweisungen B (§ 14 LFAG),
  • Zuweisungen zum Ausgleich von Beförderungskosten (§ 18 LFAG),
  • Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte (§ 19 LFAG)
  • Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz (§ 20 LFAG),
  • Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock (§ 21 LFAG),
  • Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen (§ 22 LFAG),
  • Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (§ 23 LFAG),
  • Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten (§ 24 LFAG) und
  • in den Jahren 2023 und 2024 Zuweisungen für Härteausgleiche (§ 12 Abs. 3 LFAG).

Inhaltsübersicht

Autor: Horst Meffert, Jürgen Hesch Drucken nächstes Kapitel