1.1 Die Schlüsselzuweisungen

Der kommunale Finanzausgleich im engeren Sinne findet im Rahmen der Schlüsselmasse statt. Hier ist die nach dem neuen LFAG gebildete Gesamtschlüsselmasse ausschlaggebend. Die Schlüsselzuweisungen A und B (§§ 13 und 14 LFAG) bilden zusammen die Gesamtschlüsselmasse. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt und ergibt sich rein rechnerisch, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die im Landeshaushaltsplan für die allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 10 Nr. 2 bis 9 LFAG und für die zweckgebundenen Finanzzuweisungen nach § 25 LFAG festgesetzt werden. Die Höhe der Gesamtschlüsselmasse wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes (Einzelplan 20, Kapitel 20 06) ausgewiesen.

Die Gesamtschlüsselmasse wird nach dem neuen LFAG nach Abzug der Schlüsselzuweisungen A (§ 13 LFAG) und des Härteausgleichs nach § 12 Abs. 3 LFAG aufgeteilt auf die Teilschlüsselmassen für:

  • kreisfreie Städte,
  • verbandsfreie Gemeinden,
  • Ortsgemeinden,
  • Landkreise und
  • Verbandsgemeinden.

Die Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte wird – wie bei den Ortsgemeinden zu Lasten der übrigen Gebietskörperschaftsgruppen – nur in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 80 Mio. Euro erhöht, die Teilschlüsselmasse der Ortsgemeinden wird entsprechend nur in den Jahren 2023 und 2024 jeweils um 25 Mio. Euro erhöht (Härteausgleich).

Schlüsselzuweisungen A (§ 13 LFAG)

Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Ortsgemeinden erhalten aus der Gesamtschlüsselmasse nach § 11 LFAG vorweg Schlüsselzuweisungen A im Sinne einer Mindestfinanzausstattungs- oder Sockelgarantie. Nicht berücksichtigt sind hier die Gemeindeverbände (Verbandsgemeinden und Landkreise), weil ein Einwohner im System des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) nur einmal berücksichtigt werden kann. Die Finanzkraft der Gemeindeverbände bildet sich im Wesentlichen durch die verbands- und kreisangehörigen Gemeinden ab.

Schlüsselzuweisungen A erhält dabei, wenn die nach § 17 LFAG je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl zunächst weniger als 76 % der in Euro je Einwohner errechneten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl (Schwellenwert) beträgt. In diesem Fall wird der Unterschiedsbetrag in Höhe von 90 % als Schlüsselzuweisung A gezahlt. Von der bisherigen Dreijahresbetrachtung wurde im Zuge der KFA-Reform wieder Abstand genommen.

Mit der Vorrangregelung wird klargestellt, dass die Schlüsselzuweisungen A in jedem Fall bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden müssen. Zeitgleich steht aber auch fest, dass diese Zuweisungen aus der Gesamtschlüsselmasse finanziert werden und damit die Restgröße, die Schlüsselzuweisungen B beeinflussen. Aus diesem Grund ist die landesweite Summe der Schlüsselzuweisungen A auf höchstens 14 % der Gesamtschlüsselmasse begrenzt (Höchstbetrag). Dies bedeutet, auch wenn der errechnete Bedarf größer ist, werden höchstens 14 % der Gesamtschlüsselmasse als Schlüsselzuweisungen A ausgezahlt. In diesem Fall würde der derzeitige Schwellenwert von derzeit 76 % so weit gesenkt, dass der zur Verfügung stehende Höchstbetrag nicht mehr überschritten wird. Es findet somit also aufgrund der Auszahlung des Unterschiedsbetrags von 90 % kein voller Ausgleich mehr statt und auch die maximal zulässige Summe ist insgesamt begrenzt.

Grundlage für die Berechnung ist die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG. Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die je Gemeinde die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG (Familienleistungsausgleich) zusammengezählt werden. Als Steuerkraftzahlen gelten für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer sog. gesetzlichen Nivellierungssätze:

  • bei der Grundsteuer A 345 % der Grundzahl,
  • bei der Grundsteuer B 465 % der Grundzahl,
  • bei der Gewerbesteuer die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 380 % abzüglich des in dem in § 17 Abs. 3 Satz 1 LFAG genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt,
  • die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
  • die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und
  • die Ausgleichsleistungen nach § 28.

Die Grundzahlen der bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.

Auch der Einrichtungen z. B. gemeinsamer Gewerbegebiete wurde Rechnung getragen, werden nämlich in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl entsprechend berücksichtigt.

Schlüsselzuweisungen B (§ 14 LFAG)

Alle kommunalen Gebietskörperschaften erhalten nach dem neuen LFAG Schlüsselzuweisungen B, deren Gesamtbetrag sich aus der für jede der bereits genannten fünf Gebietskörperschaftsgruppen gebildeten Teilschlüsselmasse ergibt.

Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der genannten Steuerkraftmesszahlen nach § 17 LFAG und der Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG gebildet. Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt bei

  • kreisfreien Städten 100 %,
  • verbandsfreien Gemeinden 60 %,
  • Ortsgemeinden 30 %,
  • Landkreisen 40 % und
  • Verbandsgemeinden 30 %

der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Schlüsselzuweisungen A. Bei Verbandsgemeinden ist die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden maßgebend.

Die Ausgleichsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit einem Grundbetrag vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes und der Nebenansätze. Der Grundbetrag ist ein für jede der fünf Gebietskörperschaftsgruppen durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass der Betrag der Teilschlüsselmasse, der für jede Gebietskörperschaftsgruppe für die Schlüsselzuweisungen B zur Verfügung steht, soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Er wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt und ist damit von der Höhe der zur Verfügung stehenden Masse abhängig. Der Grundbetrag kann so weit abgerundet werden, dass von den Teilschlüsselmassen ein Restbetrag zur Finanzierung von Nachzahlungen aufgrund nachträglicher Berichtigungen von Schlüsselzuweisungen verbleibt. Die eingesparten oder zusätzlich benötigten Beträge sind mit den Teilschlüsselmassen des folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

Der Hauptansatz wird durch die Einwohnerzahl der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft bestimmt. Er beträgt

  • bei kreisfreien Städten 100 v. H.,
  • bei verbandsfreien Gemeinden 60 v. H.,
  • bei Ortsgemeinden 30 v. H.,
  • bei Landkreisen 40 v. H. und
  • bei Verbandsgemeinden 30 v. H.

der Einwohnerzahl nach § 35 Abs. 1 LFAG. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der großen kreisangehörigen Städte (s. o.), wird die Einwohnerzahl dieser mit 66 v. H. angesetzt.

Zum Ausgleich besonderer Belastungen wird die Einwohnerzahl nach dem Hauptansatz auf der Grundlage des § 15 Abs. 4 LFAG durch folgende Nebenansätze ergänzt:

  • den Sozial- und Jugendhilfeansatz, der den kreisfreien Städten und Landkreisen zum Ausgleich von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird.
  • Den Schulansatz, der den kommunalen Trägern von Grundschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und Förderschulen gewährt wird und damit erstmals auch Grundschüler berücksichtigt.
  • Den Ansatz für Kindertagesbetreuung, der den kommunalen Gebietskörperschaften zum Ausgleich der Kosten von Tageseinrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216–7) in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.
  • Den Straßenansatz, der auf der Grundlage von Straßenmesszahlen (Basis ist die Straßenlänge nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres) den kommunalen Baulastträger gewährt wird und ursprünglich als eigenständige allgemeine Finanzzuweisung geführt wurde.

Als Schlüsselzuweisung B werden 90 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Ausgleichsmesszahl nach § 15 LFAG und der Finanzkraftmesszahl nach § 16 LFAG gewährt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.

Autor: Horst Meffert, Jürgen Hesch Drucken nächstes Kapitel