1.4 Zuweisungen an den Bezirksverband Pfalz
Die Zuweisungen nach § 20 LFAG an den Bezirksverband Pfalz gemäß § 15 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz werden seit dem Jahr 2014 für jedes Jahr in Form eines Pauschbetrags im Haushaltsplan des Landes festgesetzt. Diese Zuweisung reduziert gemäß der gesetzlichen Regelung die Gesamtschlüsselmasse.