1.5 Ausgleichsstock

Gemäß § 21 LFAG können aus dem Ausgleichsstock Mittel bewilligt werden zur Finanzierung von Maßnahmen, die anderenfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchgeführt werden, soweit die Umlegung der Kosten unzweckmäßig ist, zur Durchführung von Musterprozessen (z. B. Klagen der Kommunen gegen das Land wegen zu geringer Finanzausstattung oder mangelhafter Bedarfsermittlung), zur Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten und zur Hilfe wegen einer außerordentlichen Lage im Einzelfall, zur Finanzierung des Verwaltungsaufwands beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG), zur Finanzierung der Ausgaben für den Betrieb und die Weiterentwicklung von kommunalen Verwaltungsleistungen im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und zur Finanzierung von Maßnahmen zur digitalen Alarmierung. Der Umfang des Ausgleichsstocks hat wieder zu Lasten der Gesamtschlüsselmasse über die Jahre erheblich zugenommen. Der Minister des Innern und für Sport erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks (VV-­AStock). Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.

Autor: Horst Meffert, Jürgen Hesch Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel