1.7 Zuweisungen aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz
Nach § 23 LFAG können in Vollzug des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) in den Jahren 2012 bis 2026 Entschuldungshilfen gewährt werden. Der KEF-RP wurde durch gemeinsame Erklärung vom 22. September 2010 der kommunalen Spitzenverbände und die Landesregierung zum 1. Januar 2012 eingeführt. Der KEF-RP soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite in einer Gesamthöhe von rund 4,8 Mrd. Euro deutlich zu reduzieren. Dies ist dem KEF-RP nicht gelungen, so dass nach Mahnung des VGH RP das Land eine ergänzende Lösung eingeführt hat, das Programm „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)“. Es wird ein Schuldenschnitt der Kommunen in Höhe von 3 Mrd. Euro im Jahr 2024 vorgenommen, welcher außerhalb des KFA stattfindet. Der KEF-RP endet regelungsgebunden im Jahr 2026, wer allerdings am PEK-RP teilnimmt, beendet automatisch die Mitgliedschaft im KEF-RP.