1.8 Zuweisungen zur Entlastung bei kommunalen Liquiditätskrediten

In den Jahren 2019 bis 2028 können nach § 24 LFAG Zuweisungen zur Förderung einer langfristigen Zinsbindung sowie Zuweisungen zum Anreiz für die Stabilisierung und den Abbau von Liquiditätskrediten gewährt werden. Auch dieses Programm endet mit der Teilnahme am PEK-RP.

Mit dem Zinssicherungsschirm bot das Land den Kommunen einen Zinszuschuss an, um die Differenz zwischen kurz- und langfristigen Zinssätzen und damit die Kosten der Zinssicherung zu verringern. Die Programmlaufzeit erstreckt sich vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2028 und berücksichtigt nur Liquiditätskredite gegenüber dem nicht-öffentlichen Bereich. Die jährlich landesweite maximale Zuweisungssumme wird zur Hälfte aus dem KFA finanziert.

Der Stabilisierungs- und Abbaubonus soll dem beschleunigten Abbau der Liquiditätskredite dienen. Der für die Auszahlung des Bonus geforderte Abbauschritt muss einmalig vom 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2019 bzw. in der Folge einen jährlichen Betrag pro Einwohner erreichen. Auch hier wird der jährlich für den Bonus zur Verfügung stehende Betrag hälftig aus dem KFA finanziert.

Autor: Horst Meffert, Jürgen Hesch Drucken voriges Kapitel