2. Zweckgebundene Finanzzuweisungen

Zweckgebundene Finanzzuweisungen werden für spezielle Maßnahmen von den jeweils zuständigen Ministerien verwaltet. Diese legen auch die Ziele der Förderungen fest und steuern damit die Entwicklung im Land. Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel. Sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen.

Zuweisungen für Investitionen dürfen nach dem LFAG nur gewährt werden, sofern für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht gewährt werden (Subsidiarität). Ausnahme: Für diesen Zweck werden auch Mittel aufgrund eines Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingesetzt oder die erlassenen Richtlinien (z. B. Denkmalschutz) lassen ausdrücklich etwas anderes zu. Zuweisungen für Investitionen können nur dann gewährt werden, wenn die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch eigene Entgelte des Antragstellers gedeckt werden können.

Zuweisungen für Investitionen dürfen darüber hinaus nur gewährt werden, sofern die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen. Von diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Investition handelt, deren befristete Förderung auf einem Bundesgesetz oder auf einer Verwaltungsvereinbarung im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht oder wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das für die Finanzzuweisung jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat.

Aus dem Betrag für Zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 25 LFAG können Mittel bereitgestellt werden für

  • kommunale Sport-, Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb anerkannt sind,
  • Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung
    1. kommunaler Straßen, insbesondere von Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen,
    2. kommunaler Brücken,
    3. kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen,
    4. von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,
  • kommunale verkehrswirtschaftliche Investitionen und Förderungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehre,
  • kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der Stoffstromwirtschaft, der Energieeffizienz, der Energieversorgung und des Bodenschutzes,
  • das kommunale Krankenhauswesen,
  • sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock),
  • Vorhaben oder Beteiligungen der Stadt Mainz im Sinne der Nummer 6 im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt,
  • kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler sowie das Staatstheater Mainz,
  • die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten,
  • Dorferneuerung,
  • Stadterneuerung,
  • kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Gründer- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,
  • kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung,
  • Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald,
  • Leistungen des Landes für den kommunalen Winterdienst an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen,
  • kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation und
  • bedeutende kommunale Vorhaben des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz nur in Fällen, in denen das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht ausreicht; bedeutende Vorhaben sind
    1. die Neuerrichtung oder grundlegende Sanierung von Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128–1) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und
    3. die Neuerrichtung von Rettungswachen, soweit diese erforderlich sind, um die Hilfeleistungsfristen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RettDG zu gewährleisten.
Autor: Horst Meffert, Jürgen Hesch Drucken voriges Kapitel