1. Finanzausgleichsumlage
Die Finanzausgleichsumlage wird auf der Grundlage des § 30 LFAG erhoben. In diesem Zusammenhang wird der Gedanke der interkommunalen Solidarität aufgegriffen, der den kommunalen Finanzausgleich mitprägt. Daher wird seit dem 1. Januar 2023 von den Gemeinden die Umlage auf abundante Finanzkraft und zusätzlich bei Gemeindeverbänden auf abundante Umlagekraft erhoben.
Nach § 3 Abs. 1 LFAG erhebt das Land von allen kommunalen Gebietskörperschaften eine Finanzausgleichsumlage, deren Aufkommen weiterhin der Finanzausgleichsmasse zufließt. Die Umlagenberechnung wurde auf eine Abundanzumlage verändert und bezieht sich auf den Teil der Finanzkraftmesszahl, der die Ausgleichsmesszahl übersteigt. Die ersten 25 % der Überschreitung der Finanzkraftmesszahl nach § 16 LFAG bleiben unberücksichtigt, der Umlagesatz ist in drei Stufen untergliedert.
Der Umlagesatz beträgt seit 2024 in der ersten Stufe 15 % des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 50 % überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16 LFAG. In der zweiten Stufe beträgt der Umlagesatz 25 % des die Ausgleichsmesszahl um mehr als 50 %, jedoch nicht mehr als 100 % überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16 LFAG. In der dritten und höchsten Stufe beträgt der Umlagesatz 35 % des übrigen die Ausgleichsmesszahl überschreitenden Anteils der Finanzkraftmesszahl nach § 16 LFAG.
Für das Jahr 2023 wurde aufgrund eines Sondereffektes eine Abweichung geregelt.
Nachrichtlich sei erwähnt, dass bereits 1986 die Finanzausgleichsumlage eingeführt wurde, die zunächst (bis einschließlich 1992) ebenfalls ausschließlich von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt wurde. Von 2000 bis 2023 waren die Landkreise von der Finanzausgleichsumlage befreit. Städte und Gemeinden zahlten die Finanzausgleichsumlage in jeweils 100 %-Schritten der Bemessungsgrundlage progressiv gestaltet (10, 12, 14, 16 bis maximal 18 % der letzten Progressionsstufe) der über dem Landesdurchschnitt liegenden Steuerkraftmesszahl.