2. Kommunale Umlagen

Auf der Grundlage des § 4 LFAG erheben die Landkreise, die Verbandsgemeinden und der Bezirksverband Pfalz sog. kommunale Umlagen nach den §§ 31 bis 33 LFAG, sind die Verbandsgemeindeumlage, die Kreisumlage sowie die Bezirksverbandsumlage.

Soweit Finanzmittel und sonstige Finanzmittel den Finanzbedarf des Landkreises nicht decken, erhebt dieser jährlich eine Kreisumlage, diese wird in Vomhundertsätzen (Umlagesätzen) der auf diese kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagegrundlagen bemessen. Die Festsetzung der Umlage-Hebesätze liegt zunächst im weitgefassten, aber auch pflichtgemäßen Ermessen der umlageerhebenden Körperschaft. Aus haushaltsrechtlicher Sicht dient die Umlage dem Ziel, die Deckungslücke zum erforderlichen Haushaltsausgleich zu schließen. Sie dient auch dem Zweck, z. B. im kreisangehörigen Raum zu einem Ausgleich der widerstreitenden finanziellen Interessen von Kreis und kreisangehörigen Raum beizutragen.

Auch die umlageberechtigten Körperschaften sind gehalten, sowohl den Finanz- als auch den Ergebnishaushalt auszugleichen. Die Umlageverbände haben bei der Festsetzung des Umlagesatzes neben dem Haushaltsausgleichsgebot allerdings auch die verfassungsrechtlich geschützte Mindestfinanzausstattung der umlagepflichtigen Kommunen zu beachten. Dabei ist nach neuerer Rechtsprechung (Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2020, Az. 10 A 11208/18.OVG) zwischen Festlegung des Umlagesatzes sowie der konkreten Umlageforderung zu unterscheiden. Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Umlagegrundlagen sind

  • die Schlüsselzuweisungen A nach § 13 LFAG, soweit sie nicht für den Ausgleich einer negativen Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG gewährt wird,
  • die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG,
  • die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG und
  • bei Verbandsgemeinden zusätzlich die anteiligen Steuerkraftzahlen nach § 16 Abs. 3 LFAG.

Die Umlagesätze müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Sie können („gesplittete Umlage“) für die einzelnen Umlagegrundlagen, bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2 LFAG), verschieden hoch festgesetzt werden. Zu beachten ist, dass der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen darf. Alternativ ist es zudem möglich, die über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl „progressiv“ festzusetzen. Dabei kann der Eingangsumlagesatz für je begonnene 10 % der über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegenden Steuerkraftmesszahl um bis zu 10 % erhöht werden. Hierbei darf der Umlagesatz in der höchsten Progressionsstufe 150 v. H. des Eingangsumlagesatzes nicht übersteigen.

Soweit eine kreisangehörige Gemeinde ein eigenes Jugendamt unterhält, hat der Landkreis der Gemeinde die hierfür jährlich entstehenden Kosten mit Ausnahme der Kosten der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Interessenquote zu erstatten. Damit sind alle Kosten der Jugendhilfe außer den Investitionskosten abgegolten. Die Erstattung der Kosten der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 8 Abs. 3 AGSGB IX.

Die Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage nach § 31 Abs. 1 und 2 LFAG gelten mit Ausnahme der Möglichkeit der progressiven Erhebung der Umlage für die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 GemO von den Ortsgemeinden erhebt, entsprechend. Abweichend von der Kreisumlage gilt die Erhebung einer sog. Sonderumlage. Hier gilt, soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, kann neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage eine Sonderumlage erhoben werden. Dies gilt nur, weshalb die Erhebung zunächst eine Kann-Regelung darstellt, sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Diese andere Weise kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sein. Ansonsten ist die Sonderumlage nach Merkmalen bzw. Indikatoren zu berechnen, die geeignet sind, diese besonderen Vorteile möglichst auszugleichen. Die Merkmale zur Erhebung der Sonderumlage sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Die Umlagen nach den §§ 31 bis 33 LFAG dürfen nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht erhöht werden.

Mit dem neuen LFAG wurde bei den Umlagegrundlagen eine wesentliche Änderung vorgenommen, die Schlüsselzuweisungen B sind keine Umlagegrundlage mehr. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/4111 vom 8. September 2022, Seite 240 ff.) ist der Grund, dass die Schlüsselzuweisungen B im neuen KFA dem Ziel dienen, einen aufgabenorientierten Ausgleich der durch die Bedarfsermittlung festgestellten Finanzierungsdefizite der kommunalen Gebietskörperschaften vorzunehmen. Die zur Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinden und Gemeindeverbände ausgereichten Schlüsselzuweisungen B sollen jenen auch tatsächlich für die Wahrnehmung ihrer pflichtigen und eines Minimums an freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu den Schlüsselzuweisungen B werden mit den allgemeinen Zuweisungen für die Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte in pauschaler Form besondere Belastungen dieser Orte berücksichtigt. Da den Stationierungsgemeinden bzw. zentralen Orten über die allgemeinen Zuweisungen zusätzliche Mittel zufließen, wird an die bisherige Lösung angeknüpft, nach der die auf die entsprechenden Leistungsansätze innerhalb der bisherigen Schlüsselzuweisungen B2 zu den Umlagegrundlagen gezählt haben.

Für die Bezirksverbandsumlage, die der Bezirksverband Pfalz nach § 12 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhebt, gilt für die Umlagegrundlagen § 31 Abs. 1 LFAG entsprechend. Bei den Landkreisen gilt als Umlagegrundlage die Summe der Beträge des Landkreises und der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden. Auch hier sind die Umlagesätze in der Haushaltssatzung festzusetzen. Sie müssen für alle Umlagepflichtigen gleich sein. Die Umlagesätze können für die einzelnen Umlagegrundlagen (§ 31 Abs. 1 LFAG), bei der Steuerkraftmesszahl auch für die einzelnen Steuerkraftzahlen (§ 17 Abs. 2 LFAG), verschieden hoch festgesetzt werden. Der höchste Umlagesatz darf den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

Autor: Horst Meffert, Jürgen Hesch Drucken voriges Kapitel