V. Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs
Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten neben den bereits genannten Zuweisungen auch weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs auf der Grundlage der Regelungen in § 26 bis § 29 LFAG. Hierzu zählen die Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer nach § 26 LFAG, wonach kommunale Aufgabenträger für den Brandschutz vorrangig aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes erhalten. Das für den Brandschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer. Sofern die Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht ausreichen, werden Zuweisungen aus dem Investitionsstock gewährt.
Ergänzt werden die Zuweisungen um die Zuweisungen zu den Kosten der Kriegsfolgenhilfe nach § 27 LFAG. Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für die Kriegsfolgenhilfe und für die Kriegsopferfürsorge im Sinne des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend ihrer Zuständigkeit, soweit der Bund die Kosten nicht übernimmt oder in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Land erstattet diesen örtlichen Trägern der Sozialhilfe 85 % der Kosten der Kriegsfolgenhilfe im Sinne des § 11 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes.
Einen wesentlich größeren Anteil an den Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs sind die Ausgleichsleistungen aus Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 28 LFAG. Hiernach stellt das Land den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Regelung in § 28 Abs. 2 LFAG von den Umsatzsteuereinnahmen des Landes nach § 1 in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern 26 % zur Verfügung. Dieser Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Ausgleichsleistungen ist mit den genannten Leistungen spätestens des dritten dem Jahr der Festsetzung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601–1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.
Darüber hinaus kann das Land auf der Grundlage des § 29 LFAG neben den genannten Zuweisungen nach den §§ 26 bis 28 LFAG im Rahmen des Landeshaushaltsplans weitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb der Finanzausgleichsmasse unter Beachtung bestimmter Auflagen und Vorgaben leisten.