VI. Evaluation und prozedurale Absicherung
Das Land trägt – auch nach den Ausführungen des VGH RP in seinem Urteil aus dem Jahr 2020 – eine dauerhafte Beobachtungs- und Anpassungspflicht. Regelungen hierzu finden sich in § 40 LFAG. Hiernach ist geregelt, dass die Ermittlung der Mindestfinanzausstattung, die Höhe und Verteilung der Schlüsselzuweisungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Verteilungsschlüssel erstmals im Jahr 2026 überprüft werden (Evaluation). Diese Frist erweist sich aufgrund aktueller Entwicklungen aus kommunaler Sicht bereits als zu lange. Als aktuelle Entwicklung aufzuführen wäre beispielsweise der Tarifabschluss im TVöD, der bis zum Jahr 2028 Mehrausgaben in Höhe von rund einer Mrd. Euro auslöst, die bei der Berechnung des Mindestfinanzbedarfs nicht berücksichtigt sind. Es besteht eine gesetzliche Regelung, dass eine frühere Evaluation gerechtfertigt ist, soweit außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Unter dem Begriff der außerordentlichen Entwicklungen sind dabei Ereignisse rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu verstehen, welche die Höhe der Mindestfinanzausstattung nach § 6 LFAG sowie die Höhe der Teilschlüsselmassen nach § 12 Abs. 2 LFAG in besonders hohem Maße mit beeinflussen und die nicht im Wege der (Sonder-) Fortschreibung Berücksichtigung finden können, weil die vorhandene Datenbasis keine geeignete Ausgangsgröße bildet.
Dem Grundsatz der Evaluation im Jahr 2026 folgend, werden das Ergebnis der Überprüfung und sich daraus ergebende Handlungsbedarfe in einem Bericht des für den Landeshaushalt zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium dem Landtag vorgelegt. Daraus folgende Rechtsänderungen sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Im Anschluss an die Evaluation im Jahr 2026 finden die weiteren Evaluationen regelmäßig in einem Rhythmus von fünf Jahren, zunächst also wieder im Jahr 2031, statt und erstrecken sich über einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern.
Der VGH RP weist in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 darauf hin, dass zur Absicherung der Mindestfinanzausstattung neben den Vorgaben zur Gestaltung des Bedarfsermittlungsverfahrens weitere prozedurale Mindestanforderungen zu beachten sind. Insoweit lassen sich aus den Ausführungen des VGH RP in Bezug auf die Vorgehensweise bei der Neuregelung des KFA eine umfassende Dokumentationspflicht sowie bezüglich der zukünftigen Fortentwicklung des KFA eine Beobachtungs- und Anpassungspflicht ableiten.
Zur kontinuierlichen Beobachtung der finanziellen Lage der kommunalen Gebietskörperschaften und des Landes und zur gemeinsamen Erörterung eines erforderlichen Anpassungsbedarfs des kommunalen Finanzausgleichs trifft sich unabhängig von der Evaluation nach § 40 LFAG mindestens einmal im Jahr die am 15. März 2001 durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden gegründete Finanzausgleichskommission (prozedurale Absicherung). Die Finanzausgleichskommission kann ihre Geschäftsordnung aufgrund von einstimmigen Beschlüssen ändern.