VII. Fazit
Der neue kommunale Finanzausgleich gibt vor, dass die Finanzausgleichsmasse künftig aus einer sich am kommunalen Bedarf orientierenden Mindestfinanzausstattung, dem Symmetrieansatz, dem Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage und Beträgen, die sich aus den Übergangsregelungen und Abrechnungen ergeben, zusammensetzt. Damit ist das Verbundsteuersystem mit der Verstetigungskomponente nach der Stabilisierungsrechnung nicht mehr existent, zeitgleich verliert der kommunale Finanzausgleich den garantierten Mindestaufwuchs und ist nicht mehr planbar. Bereits im Haushaltsjahr 2024 sinken erstmals seit dem Nachtragshaushalt 2003 die Finanzausgleichsleistungen gegenüber dem Vorjahr ab.
Mit der Forderung des VGH RP nach einer bedarfsgerechten kommunalen Finanzausstattung verbunden ist die mehr oder weniger verbreitete Vorstellung, der kommunale Ausgabenbedarf könne angesichts des gesetzlichen Rahmens rechnerisch weitgehend präzise bestimmt werden. Hintergrund ist, dass der Großteil der kommunalen Aufgabenerfüllung auf pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben sowie auf Pflichtaufgaben nach Weisung entfällt und diese stark durch Bundes- und Landesgesetze reguliert sind. Mit Hilfe des im Gesetzentwurf beschriebenen Korridorverfahrens werden jedoch auch zukünftig keine tatsächlichen objektiven kommunalen Bedarfe berechnet. Denn der Ausgabenbedarf, der auf der Kommunalebene zu berücksichtigen ist, stellt immer nur das Ergebnis eines politischen Kompromisses dar, der von einer zur Entscheidung befugten Mehrheit bestimmt wird. Schon aus diesem Grund scheidet eine objektivierte Darstellung des kommunalen Ausgabebedarfs aus.