Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten

Im Zuge des Rückführungsverbesserungsgesetzes sind die Möglichkeiten ausgeweitet worden, Asylsuchende sog. „Arbeitsgelegenheiten“ zuzuweisen. Das im Asylbewerberleistungsgesetz bislang vorgesehene Merkmal der „Zusätzlichkeit“ ist entfallen. Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber spielen in der Praxis bislang aber nur eine geringe Rolle. Einzelne Städte wenden entsprechende Konzepte an. Dies basiert auf dem § 5 Asylbewerberleistungsgesetz, wonach Asylbewerberinnen/Asylbewerbern „Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden“ sollen. Das gilt demnach auch für Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern, „wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient“. Die Asylbewerber, sofern sie nicht erwerbstätig oder schulpflichtig sind, „sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet“. Die weitere Entwicklung ist hier noch stark im Fluss.

Die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt in Rheinland-Pfalz ist ein komplexer Prozess, der von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird, darunter rechtliche Rahmenbedingungen, Sprachbarrieren und die Anerkennung von Qualifikationen. Viele kommunale Vertreter setzen sich für eine stärkere Integration von Asylbewerberinnen/Asylbewerbern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein.

Das Ziel besteht darin, dass Leistungsberechtigte nicht nur berechtigt sind, zu arbeiten, sondern auch verpflichtet werden können, zumutbare Arbeit aufzunehmen. In dem Fall wären die Agenturen für Arbeit gesetzlich zu verpflichten, die Asylbewerberinnen/Asylbewerbern entsprechend zu vermitteln:

Autor: Ron Budschat, Lisa Diener, Andreas Göbel Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel