1. Rechtliche Rahmenbedingungen

In Deutschland dürfen Flüchtlinge arbeiten, wenn sie über einen anerkannten Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz oder eine Duldung verfügen und ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.[1] Die Wartezeit, bis Flüchtlinge eine Arbeit aufnehmen dürfen, variiert je nach Status. Asylbewerber dürfen frühestens nach drei Monaten eine Arbeit aufnehmen. Kriegsvertriebene aus der Ukraine verfügen i. d. R. über eine Aufenthaltserlaubnis (§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) und können demnach sofort eine Arbeit aufnehmen.


[1]   Eine Übersicht hierzu gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Migration-und-Arbeit/Flucht-und-Aysl/Arbeitsmarktzugang-fuer-Gefluechtete/arbeitsmarktzugang-fuer-gefluechtete.html#doc09e515fd-079b-45a0-a7dd-cc385159965fbodyText1

Autor: Ron Budschat, Lisa Diener, Andreas Göbel Drucken nächstes Kapitel