V. Gewerbliche Betätigung

Eine Gemeinde hat im Rahmen des Anstaltszwecks dafür zu sorgen, dass der Friedhof dem Friedhofszweck und dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit entspricht. Dieser Anstaltszweck rechtfertigt es, die Gewerbetreibenden vor Zulassung ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob eine Gefährdung des Friedhofszwecks zu besorgen ist. Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, kann die Gemeinde jedenfalls verlangen, dass ihr die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof vorher angezeigt werden.

Autor: Christine Reis Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel