Ganztagsförderungsgesetz (Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Grundschulen)

Am 11. Oktober 2021 wurde das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit diesem Gesetz wird zum 1. August 2026 ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder im Grundschulalter bis zum Beginn der fünften Klassenstufe in § 24 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Der Anspruch wird ab dem Schuleintritt im Umfang von werktäglich acht Stunden bestehen und gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen (20 Werktage) im Jahr während der Schulferien regeln. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besuchen.

Aufgrund der Verankerung im SGB VIII sind in Rheinland-Pfalz die Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs zuständig (§ 2 Abs. 1 S.1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG)) und müssen das bedarfsgerechte Angebot in der Jugendhilfeplanung aufnehmen. Über den zeitlichen Umfang des Rechtsanspruches hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet.

Alle in Rheinland-Pfalz bestehenden schulischen Ganztagsangebote sowie die Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen (Horte) können einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten und auch künftig bestehen bleiben.

Inhaltsübersicht

Autor: Marc Ehling Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel