3. Dritter Förderabschnitt

Bis zum 31. Dezember 2026 nicht beanspruchte Bundesmittel werden in einer länderübergreifenden Umverteilung neu zugeteilt (§ 5 Abs. 3 GaFinHG). Diese Mittel werden in der Reihenfolge der Antragseingänge bewilligt, bis sie vollständig vergeben sind. Förderanträge für diese Mittel können vom 1. Februar 2027 bis zum 31. März 2027 gestellt werden. Eine dahingehende Mittelverfügbarkeit wird von Seiten des für Bildung zuständigen Ministeriums zu gegebener Zeit bekannt gemacht. Auch hier ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Antragsteller zu beteiligen. Die Mindestfördersumme beträgt 5.000 Euro pro Förderantrag (Nr. 7.4 der Förderrichtlinie); die Mittel müssen bis zum 30. Juni 2027 vollständig bewilligt werden.

Autor: Marc Ehling Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel