4. Weitere Regelungen der Förderrichtlinie
Die Höhe der Budgets aus den Basismitteln für die einzelnen Jugendamtsbezirke ist in der Förderrichtlinie aufgeführt. Die ergänzenden Restmittel aus dem Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder werden anteilig entsprechend dem Verteilmaßstab für die Basismittel verteilt. Das Land behält sich allerdings vor, die Mittel ganz oder teilweise zur Förderung von Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu bewilligen (5.3 der Förderrichtlinie).
Mit der Förderrichtlinie übernimmt das Land die Förderquote des Bundes mit einer Förderung von bis zu 70 v.H. durch Bundesmittel. Das Land Rheinland-Pfalz beteiligt sich nicht an der Förderung, so dass die Antragsteller die verbleibenden mindestens 30 v.H. der Maßnahme tragen müssen.
Förderfähig sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die Ausstattung sowie unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 bis 4 Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFinHG) auch Sanierungen. Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des GaFinHG dienen, sind allerdings nicht förderfähig (§ 3 S. 3 GaFinHG).
Eine Doppelförderung von Maßnahmen ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 7 GaFinHG; Nr. 8.4 der Förderrichtlinie). Es ist allerdings möglich, Maßnahmen in abgrenzbare Teilabschnitte zu teilen, so dass der eine Teil über Basismittel, der andere Teil über die Schulbaurichtlinie (Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums für Bildung (BM) vom 5. Dezember 2023 zum Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus) gefördert werden kann. Bei der Novelle der Schulbaurichtlinie, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsanspruch berücksichtigt. So sind nun beispielsweise auch Küchen und Mensen an Ganztagsschulen in offener Form im Rahmen des Landesschulbauprogrammes förderfähig.
Zur Inanspruchnahme der Förderung liegt es in der Zuständigkeit der Jugendamtsbezirke mit den möglichen Zuwendungsempfängern nach Nr. 3 der Förderrichtlinie (Träger von Tageseinrichtungen bzw. Schulen), einen Maßnahmenkatalog zu erstellen (Beteiligung der Jugendämter im Rahmen der Förderung). Dieser Maßnahmenkatalog muss alle Fördermaßnahmen enthalten und kann fortgeschrieben werden. Ein abschließender Maßnahmenkatalog ist dem Ministerium für Bildung bis zum 31. Juli 2024 elektronisch zu übermitteln. Die an das Bildungsministerium mit diesem Katalog übermittelten Maßnahmen werden, je nach Zuständigkeit, unter Beteiligung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD, für den Bereich Schule) oder des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV, für den Bereich Tageseinrichtung) geprüft und bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen freigegeben.
Eine weitere Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die Maßnahmen bis 31. Dezember 2027 abgeschlossen und bis 31. März 2028 mit dem Land abgerechnet sein müssen. Eine Verlängerung dieser äußerst kurzen Fristen auf Bundesebene steht bis zum Redaktionsschluss nicht in Aussicht.