II. Umsetzung

Der Anspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter in einer Tageseinrichtung gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen als erfüllt. Grundsätzlich besteht demnach ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Bei dieser Form der Anspruchserfüllung ist hinsichtlich der Personalisierung die Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen, zudem werden für die Tageseinrichtungen Betriebserlaubnisse nach dem SGB VIII benötigt. Eine Anspruchserfüllung nach dem GaFöG ausschließlich über Tageseinrichtungen, wäre ein sehr großer, von Kommunen nicht leistbarer Ausbau von Tageseinrichtungen notwendig. Aus diesem Grund ist es für die Anspruchserfüllung weit überwiegend notwendig, dass die Erfüllungsfiktion (der Anspruch „gilt als erfüllt“) über den Schulbereich genutzt wird. Hier sind Räumlichkeiten oft bereits vorhanden, eine Betriebserlaubnis nach dem SGB VIII ist nicht notwendig und die Fachkräftevereinbarung ist nicht einschlägig. Für den Schulbereich gelten ausschließlich die schulrechtlichen Regelungen. Die Erfüllung der Anforderungen aus dem, ab dem Jahr 2026 bestehenden Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter kann überwiegend nur dann gelingen, wenn die Schulen bedarfsgerecht unter effektiver und planmäßiger Nutzung der Fördermittel in enger und abgestimmter Zusammenarbeit (Maßnahmenkatalog) ausgebaut werden.

Das Land Rheinland-Pfalz hat im Jahr 2002 ein Ausbauprogramm zu schulischen Ganztagsangeboten gestartet. Dort, wo der Ausbau bereits fortgeschritten ist, kann der Rechtsanspruch zu einem großen Teil darüber erfüllt werden. Der Unterricht an Ganztagsschulen endet in der Regel an einem der Schultage bereits nach weniger als 8 Stunden (üblicherweise freitags). Eine Planung des Landes, den erforderlichen Zeitraum von 8 Stunden auch an diesem fünften Tag der Schulwoche im Ganztag auszugestalten, ist nicht ersichtlich. Es bedarf daher einer individuellen lokalen Lösung durch die Jugendämter, zum Beispiel durch ein ergänzendes Angebot im Rahmen der Betreuenden Grundschule, das bedarfsgerecht eingerichtet wird.

Auch offene Ganztagsschulen (Betreuende Grundschulen) können anspruchserfüllend sein, wenn nach Bedarf mit dem Schulunterricht zusammen eine Betreuungszeit von mindestens 8 Stunden am Tag erreicht werden kann.

Der Anspruch auf ganztägige Förderung besteht grundsätzlich auch in den Schulferien. Durch Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien geregelt werden (§ 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII i.d.F. ab 1. August 2026).

Zur Umsetzung des Anspruchs aus dem GaFöG hat das Bildungsministerium eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Landes, der Kommunen (Jugend- und Schulämter) sowie der kommunalen Spitzenverbände gegründet, in der Umsetzungsfragen fortlaufend gesammelt und nach Möglichkeit einer Lösung zugeführt werden. Die abgestimmten Ergebnisse werden auf dem Bildungsserver des Bildungsministeriums in Form eines FAQ-Kataloges veröffentlicht.

Autor: Marc Ehling Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel