Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, Jugendvertretung
§ 16 c GemO ist von der rechts- und jugendpolitischen Überzeugung geprägt, dass Kinder und Jugendliche stärker in örtliche Entscheidungen, die sie betreffen, einbezogen werden sollen. Die möglichst frühzeitige aktive Betätigung von Kindern und Jugendlichen in demokratischen Strukturen und ihre Teilhabe an Entscheidungsprozessen kann bewirken, dass bei ihnen das Interesse für Politik allgemein geweckt und ihr politisches Engagement gefördert wird. Mit dem Achten Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71 ff.) wurde § 16 c GemO dahingehend geändert, dass die Beteiligung von Jugendlichen nunmehr obligatorisch vorzusehen ist. Aus diesem Grund muss die Gemeinde Jugendliche zukünftig bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Die bisherige Möglichkeit hiervon abzusehen („Soll-Vorschrift“), wird nicht mehr eröffnet. Die Form der Beteiligung bleibt – wie bisher – der Gestaltungsfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverbände überlassen. Dabei kommen auch niedrigschwellige Angebote wie beispielsweise Online-Befragungen in Betracht. Sofern in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Jugendvertretung eingerichtet ist, dürfte sich eine Beteiligung hierüber anbieten.
Daneben enthält § 56 b GemO Möglichkeiten zur Einrichtung einer Jugendvertretung. Gemäß § 56 b Abs. 1 GemO kann in einer Gemeinde aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung (fakultativ) eingerichtet werden. Der ebenfalls durch das eingangs erwähnte Achte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften neu eingefügte Abs. 2 stärkt die Initiativmöglichkeit der in den Gemeinden lebenden Jugendlichen durch eine Institutionalisierung des Verfahrens. Hiermit wird eine stärkere Einbindung von Jugendlichen in die Kommunalpolitik erreicht. Die Änderung entspricht einer Forderung des Dachverbands der kommunalen Jugendvertretungen Rheinland-Pfalz.
Danach können Jugendliche nunmehr die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, mindestens jedoch von zehn Jugendlichen. Mehr als 100 Unterschriften sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.