Einwohnerantrag

Bei dem Einwohnerantrag gemäß § 17 GemO handelt es sich um ein besonderes Antragsrecht der Einwohnerinnen und Einwohner mit dem Ziel, dass der Gemeinderat über eine bestimmte Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung beraten und entscheiden muss. Ein zulässiger Einwohnerantrag bringt eine Angelegenheit der örtlichen Selbstverwaltung daher auf die Tagesordnung des Gemeinderats (vergleichbar mit dem Antrag nach § 34 Abs. 5 Satz 2 GemO).

Antragsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Dadurch haben auch Jugendliche die Chance, unmittelbar sie betreffende Angelegenheiten zum Gegenstand eines Einwohnerantrags zu machen. Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb von zwei Jahren vor seiner Einreichung bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.

Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt gemäß § 17 Abs. 3 GemO 2 v.H. der Einwohner, mindestens jedoch zehn. In Gemeinden mit weniger als 20 Einwohnern ist der Einwohnerantrag von mindestens der Hälfte der Unterschriftsberechtigten zu unterzeichnen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sind höchstens 2.000 Unterschriften erforderlich.

Nach § 17 Abs. 6 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in den Unterschriftenlisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden; die im Einwohnerantrag genannten Vertreter sind zu hören. § 17 Abs. 6 GemO ordnet keine Stufenfolge an. Die Entscheidung über die Zulassung eines Einwohnerantrags, die Anhörung, Beratung und die Beschlussfassung können in ein und derselben Sitzung stattfinden. Dies kann auch aus der 3-Monatsfrist gefolgert werden, die den Gemeinderat zur möglichst umgehenden inhaltlichen Befassung mit dem Einwohnerantrag zwingt. Diese Regelung soll auch verhindern, dass der Gemeinderat das „Verebben der ersten Publizitätswelle“ abwartet und auf diese Weise einen zulässigen Einwohnerantrag ohne förmliche Entscheidung durch bloße Nichtbehandlung ins Leere laufen lässt (s. LDrs. 7/1884 S. 78).

Autor: Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel