Kommunales Petitionsrecht
Nach Art. 11 LV hat jedermann das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder an die Volksvertretung zu wenden. Es ist unbestritten, dass im Hinblick auf diese Bestimmung von Verfassungs wegen ein kommunales Petitionsrecht besteht. Hiervon ausgehend hat § 16 b GemO klarstellenden und das Verfassungsrecht konkretisierenden Charakter. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass jeder das Recht hat, sich schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Allgemein politische Themen können allerdings nicht zum Gegenstand einer kommunalen Petition gemacht werden. Auch muss der Petent eine subjektive Betroffenheit darlegen können, Zur Erledigung der Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuss bilden. Die Petentin oder der Petent ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters, soweit es sich um die gesetzlichen und nicht um die vom Gemeinderat gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO ihm zugewiesenen Aufgaben handelt, wird hierdurch nicht berührt.