Die so genannte Verbandskompetenz

Allerdings beschränken das Grundgesetz und die Landesverfassung dieses gemeindliche Zugriffsrecht gegenständlich auf die Angelegenheiten „der örtlichen Gemeinschaft“ und verwehren den Gemeinden damit, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen. Es muss sich daher um Aufgaben handeln, die speziell in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (so BVerfG in seiner Rastede-Entscheidung vom 23. November 1998, BVerfGE 79, 127 [151 f.]). In einen Grenzbereich fallen Beschlussfassungen zu allgemeinpolitischen Themen, die eine spezifisch territoriale Komponente aufweisen. Die Gemeinden erlangen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 LV nämlich nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat, ebenso wie sie selbst weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürgerinnen und Bürger sind. Der Verbandskompetenz immanent ist auch das Örtlichkeitsprinzip. Gegenstand gemeindlicher Tätigkeit können nur auf das Gemeindegebiet bezogene Angelegenheiten sein. Die Verbandskompetenz grenzt inhaltlich und räumlich das Betätigungsfeld der gemeindlichen Organe ab.

Autor: Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel