Bildung von Geschäftsbereichen
Die Zahl der Geschäftsbereiche ist vom Gemeinderat in der Hauptsatzung festzulegen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 GemO). Die Bildung und Übertragung der Geschäftsbereiche erfolgt in einem zweiten Schritt durch den Bürgermeister mit Zustimmung des Rates (§ 50 Abs. 4 Satz 2 und 3 GemO). Ehrenamtliche Beigeordnete, die zugleich Ratsmitglieder sind, verlieren in Ortsgemeinden mit der Übertragung eines Geschäftsbereiches ihre Mitgliedschaft im Rat nicht (§ 50 Abs. 8 Satz 2 GemO).