Vorsitz im Rat, Stimmrecht
Der Bürgermeister, ebenso der Landrat, hat den Vorsitz im Rat/Kreistag und grundsätzlich in den Ausschüssen, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GemO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LKO und § 46 Abs. 1 Satz 1 GemO, § 40 Abs. 1 Satz 1 LKO. Auch steht dem Bürgermeister bzw. Landrat grundsätzlich Stimmrecht in den jeweiligen Gremien zu. Eine andere Regelung würde der demokratischen Legitimation dieser Organe nicht gerecht. In bestimmten Fällen kann das Stimmrecht ruhen, so zum Beispiel bei Wahlen oder bei allen Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters/Landrats und der Beigeordneten/Kreisbeigeordneten beziehen, § 36 Abs. 3 Satz 2 GemO, § 29 Abs. 3 Satz 2 LKO.