Aufgaben des Rates

Gemäß § 32 Abs. 1 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit er die Entscheidung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm (dem Bürgermeister) bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen hat. Aufgrund dessen steht dem Rat die Möglichkeit zu, in gewissem Umfang auf den Aufgabenbereich des Bürgermeisters einzuwirken.

Autor: Stefan Heck Drucken nächstes Kapitel