Fragerecht der Ratsmitglieder
Das Fragerecht der Ratsmitglieder gemäß § 33 Abs. 4 GemO erstreckt sich wie das Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrecht auf alle Angelegenheiten der Gemeinde. Die Ratsmitglieder können danach schriftliche oder in einer Ratssitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Nähere Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen. Es gelten insoweit die gleichen Ausschlüsse wie beim Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht (§ 33 Abs. 5 GemO).