Kontroll- und Unterrichtungsrechte

§ 32 Abs. 1 Satz 3 GemO normiert eine ausdrückliche Verpflichtung des Rates, die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Bewirkt werden soll dadurch eine verbindliche stärkere Kontrolltätigkeit des Gemeinderats.

§ 33 Abs. 3 GemO erstreckt das Unterrichtungs- und Akteneinsichtsrecht des Rates auf alle Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung; damit werden auch Auftragsangelegenheiten erfasst. Es genügt das Verlangen eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion nach Unterrichtung oder Akteneinsicht; eines Ratsbeschlusses bedarf es nicht. Voraussetzung für die Akteneinsicht ist allerdings, dass ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Auch im Umfang ist das Einsichtsrecht durch das berechtigte Interesse begrenzt. Die Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses obliegt dem Bürgermeister. § 33 Abs. 5 GemO schließt das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht aus, wenn und soweit eine besondere Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.

Nach § 33 Abs. 1 GemO hat der Bürgermeister den Rat über das Ergebnis überörtlicher Prüfungen zu unterrichten. Zusätzlich sind die Prüfungsmitteilungen den Ratsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.

Autor: Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel