Institutionelle Garantie
Die staatspolitisch hohe Bedeutung der Gemeinden sichert Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ab. Nach dieser Bestimmung muss das Volk auch in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Wenn das Volk der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Gebietskörperschaften eine Vertretung haben muss, setzt dies voraus, dass Gemeinden vorhanden sein müssen. Daraus folgt die institutionelle Rechtssubjektsgarantie, wonach die Gemeinde zunächst nur „der Gattung“ nach, nicht aber in ihrer individuellen Existenz, geschützt ist. Die Gemeinden besitzen daher aus der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie heraus keine uneingeschränkte Bestandsgarantie. Einzelne Gemeinden können unter Beachtung bestimmter formeller und materiell-rechtlicher Voraussetzungen ggf. auch gegen ihren Willen aufgelöst, mit anderen Gemeinden vereinigt oder gebietsmäßig verkleinert werden. Solche Eingriffe unterliegen allerdings differenzierten Anforderungen, die von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind.