Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung ist gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt. Den Gemeinden wird ein Kernbereich der Selbstverwaltung garantiert, der durch die Verfassung gegen jede wesentliche Schmälerung gesichert ist (absolute Grenze/Wesensgehaltssperre). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört auch die Gewährleistung einer aufgabenbezogenen Mindestfinanzausstattung. Die Wesensgehaltssperre ist dann durchbrochen, wenn eine gesetzliche Einschränkung zu einer derartigen Aushöhlung der Selbstverwaltung der Gemeinden führen würde, dass den Gemeinden die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung genommen wäre und sie nur noch ein Scheindasein führen könnten. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung außerhalb der Wesensgehaltssperre ist in der Weise geschützt, dass gesetzliche Eingriffe, die den Kernbereich nicht berühren, der sachlichen Rechtfertigung durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls bedürfen (relative Grenze). Eingriffe in das Recht auf Selbstverwaltung außerhalb des unantastbaren Kernbereichs müssen verhältnismäßig sein. Bei der Verwirklichung des Gemeinwohls darf der Gesetzgeber eigene Einschätzungen und Prognosen aufstellen und dabei gewisse „Toleranzen“ für sich in Anspruch nehmen. Solange solche Prognosen und Wertungen auf einer zutreffenden Tatsachenbasis erfolgen und allgemeinen Erfahrungswerten nicht widersprechen, haben die Gerichte diese zu akzeptieren und sind nicht befugt, die betreffenden Bewertungen des Gesetzgebers durch eigene zu ersetzen (Dietlein in KVR RP, GemO RP, § 1, Erl. 3.2.2). Besondere Bedeutung kommt diesem Ansatz im Kontext kommunaler Neugliederungen zu.

Autor: Stefan Heck Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel