Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten
Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister beträgt acht Jahre (§ 52 Abs. 1 GemO). Die Amtszeit der vom Rat zu wählenden hauptamtlichen Beigeordneten ist an die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister angepasst und beträgt ebenfalls acht Jahre.
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister und Beigeordneten entspricht der fünfjährigen Dauer der Wahlzeit des Gemeinderats (§ 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO).