Nachholung der Wahl
Sofern ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet die Wahl nicht statt. Sie ist dann innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen (§ 62 Abs. 7 KWG).