Verpflichtung zur erneuten Kandidatur; Altersgrenze
Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (Regelaltersgrenze). Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.
Kommunalbeamte auf Zeit, deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleichwertigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und der Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Amtszeit und dem Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens fünf Jahre beträgt.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden.