Wählbarkeit, Unvereinbarkeiten
§ 53 Abs. 3 GemO bestimmt die Wählbarkeit zum Bürgermeister dahin, dass wählbar jeder Deutsche im Sinne des Art.116 GG oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KWG ausgeschlossen ist und die Gewähr jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bietet. Zum hauptamtlichen Bürgermeister allerdings kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Für ehrenamtliche Bürgermeister ist Wählbarkeitsvoraussetzung unverändert die Bürgereigenschaft (§ 53 Abs. 4 Nr. 1, § 13 Abs. 2 GemO).
Daneben regelt § 53 Abs. 4 in den Nrn. 2 bis 4 GemO bestimmte Unvereinbarkeiten, die für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bügermeister Ernennungshindernisse darstellen. Die dort geregelten Unvereinbarkeitstatbestände sind grundsätzlich weiter gefasst als die für Rats- und Ausschussmitglieder geltenden §§ 5 und 54 KWG.
Nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 GemO darf nicht ehrenamtlicher Bürgermeister sein, wer gegen Entgelt im Dienst der Gemeinde, der zuständigen Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Gemeinde Mitglied ist, steht, wobei § 71 GemO unberührt bleibt (§ 53 Abs. 4 Nr. 2 GemO). Voraussetzung für die Unvereinbarkeit nach Nr. 2 ist damit lediglich, dass der Betreffende gegen Entgelt im Dienst der genannten Körperschaften steht, auch wenn es sich hierbei nur um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln sollte. Kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Betreffende neben dem Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters (Beigeordneten, Ortsvorstehers oder stv. Ortsvorstehers) in den genannten Körperschaften ein weiteres Ehrenamt ausübt und hierfür eine Aufwandsentschädigung erhält.
Durch das Achte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2023 (GVBl. Nr. 6 vom 20. März 2023) wurden Regelungslücken bzgl. Inkompatibilitäten von ehrenamtlichen Bürgermeistern geschlossen. Nach der bisherigen Nr. 3 (neu Nr. 4) darf ehrenamtlicher Bürgermeister nicht sein, wer gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist. Die Begriffe der Gesellschaft und Beteiligung sind enger gefasst als die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KWG verwendeten Begriffe des privatrechtlichen Unternehmens und des zusätzlichen Kriteriums der Stimmenmehrheit. Von der bisherigen Formulierung in der Gemeindeordnung nicht erfasst sind beispielsweise die Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerinnen von eingetragenen Vereinen nach Bürgerlichen Recht, da diese keine Gesellschaften sind und auch keine Beteiligungen aufweisen. Vereine fallen allerdings unter privatrechtliche Unternehmen und die Mehrheitsfindung wird über Stimmabgabe herbeigeführt. Diese Begrifflichkeiten aus dem Kommunalwahlrecht werden daher in Absatz 4 Nr. 4 übernommen. Somit sind zukünftig alle entgeltlich für eingetragene Vereine tätige Personen von der geänderten bisherigen Nr. 3 erfasst. Anders als im Kommunalwahlrecht wird die Unvereinbarkeit daher nicht auf leitende Angestellte beschränkt und auch Beschäftigte mit überwiegend körperlicher Arbeit sind nicht ausgenommen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KWG kann ein Beamter oder Beschäftigter einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86 a oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist, nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sein. Gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands einer Sparkasse, bei der die Gemeinde – allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften – Gewährträger ist. Die Vorschrift des Absatzes 4 wird zur Anpassung der kommunalverfassungsrechtlichen an die kommunalwahlrechtlichen Unvereinbarkeitsregelungen um diese beiden Tatbestände ergänzt (§ 53 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 5).
§ 53 Abs. 4 Nr. 6 GemO regelt abschließend, dass nur die Wahrnehmung unmittelbarer Aufgaben der Staatsaufsicht oder der überörtlichen Prüfung über die betreffende Gemeinde eine Unvereinbarkeit mit dem Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters begründen.
Über die Verweisungsnormen der §§ 53 a Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 2 und 76 Abs. 1 Satz 4 gelten die Änderungen auch für ehrenamtliche Beigeordnete in allen Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie für die Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher und stellvertretenden Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher. Die Änderung des § 53 Abs. 4 GemO tritt gemäß Art. 4 Abs. 1 des Achten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften zum 01. Juli 2024 in Kraft