11. Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald
§ 27 LWaldG nimmt eine Dreiteilung hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den Körperschaften und den Gemeinschaftsforstämtern vor, nämlich in
- Aufgaben des Forstamtes,
- Aufgaben der Körperschaft,
- Aufgaben der Körperschaft, die auf das Forstamt übertragbar sind.
Zentrale Aufgabe des Forstamtes ist gemäß § 27 Abs. 1 LWaldG die forstfachliche Leitung im Körperschaftswald. Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.
Aufgaben der Körperschaft sind nach § 27 Abs. 2 LWaldG die Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie die Personalangelegenheiten. Die Körperschaft nimmt diese Aufgaben grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze wahr. Das Forstamt ist verpflichtet, die Körperschaft entsprechend zu beraten.
Die Körperschaft ist in der Entscheidung frei, ob sie bestimmte Aufgaben auf das Forstamt überträgt. Insoweit handelt es sich um ein Angebot. Die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge nicht übertragen werden.
Gemäß § 27 Abs. 5 LWaldG sind die Leistungen des staatlichen Gemeinschaftsforstamts oberhalb der Revierebene, mit Ausnahme der Holzvermarktung, für die Körperschaften kostenfrei. Diese Kostenfreiheit wird allerdings nicht über den originären Landeshaushalt, sondern über eine zweckgebundene Finanzzuweisung aus dem Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten gewährleistet. Insoweit kann aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes allenfalls von einer „individuellen Kostenfreiheit“ der Leistungen gesprochen werden.