2. Gesetzeszweck

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG hebt hervor, dass die Nutzwirkung, die Schutzwirkung und die Erholungswirkung des Waldes gleichwertig und gleichrangig zu erbringen sind. Im Sinne der Mehrzweckforstwirtschaft wird keine Wertung oder Rangfolge vorgenommen. Zum gesetzlichen Leitbild wird die naturnahe Waldbewirtschaftung erklärt.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel