4.1 Grundpflicht „Ordnungsgemäße Forstwirtschaft“

§ 5 Abs. 1 LWaldG gibt eine Grundsatzdefinition der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft vor und listet im Detail Abgrenzungskriterien auf, die in positiver und negativer Weise als Kennzeichen dienen. In diesem Zusammenhang wird ein grundsätzliches Kahlschlagverbot gesetzlich fixiert. Kahlschläge über 0,5 Hektar sind verboten; dies gilt nicht für gleichaltrige Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt werden. Die Nutzung von Waldbeständen auf Grund von Brand und Naturereignissen sowie auf Grund von Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag.

Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende qualitative Standards können sich durch die freiwillige Selbstverpflichtung von Waldbesitzenden im Rahmen der Zertifizierung herausbilden. Zertifizierung wirkt als marktwirtschaftliches Instrument und basiert auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Teilnehmer. Der Stand der forstlichen Bewirtschaftung wird evaluiert, dokumentiert und mit einem Standard verglichen. In Rheinland-Pfalz sind sowohl das FSC- als auch das PEFC-Zertifizierungssystem etabliert. Der Gemeinde- und Städtebund führt im Gemeindewald bereits seit dem Jahre 1999 eine Gruppenzertifizierung nach dem Ansatz des FSC durch.

Maßnahmen im Wald, die zu einer ökologischen Aufwertung von Waldflächen im Sinne einer Verbesserung der Potenziale des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen, bieten sich grundsätzlich für eine Einbuchung in das Ökokonto an. Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen über den gesetzlichen Mindeststandard der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und über die naturschutzrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen. Das Ökokonto ist ein Angebot an die Waldbesitzenden, ihren Wald ökologisch weiterzuentwickeln und diese Leistungen gleichzeitig in Wert zu setzen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem „Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz“ (BAT-Konzept) zu.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken nächstes Kapitel