6. Revierleitung durch staatliche oder körperschaftliche Bedienstete
In Forstrevieren mit Körperschaftswald bestehen gemäß § 28 Abs. 1 LWaldG zwei Möglichkeiten der Revierleitung, nämlich entweder durch körperschaftliche Bedienstete oder durch staatliche Bedienstete. Der Gesetzgeber macht die Entscheidungsbefugnis vom Körperschaftswaldanteil an der reduzierten Holzbodenfläche des Forstreviers abhängig:
- Liegt der Körperschaftswaldanteil bei mehr als 50 %, entscheiden die Körperschaften, ob sie die Revierleitung durch einen körperschaftlichen oder einen staatlichen Bediensteten durchführen lassen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG).
- Liegt der Körperschaftswaldanteil bei 50 % oder weniger, führt ein staatlicher Bediensteter die Revierleitung durch; die Körperschaften werden von der oberen Forstbehörde vor Auswahl dieses Bediensteten angehört (§ 28 Abs. 1 Satz 5 LWaldG).
Der Begriff des Bediensteten ist im Sinne eigener Beamter oder eigener Angestellter zu verstehen. Ist beabsichtigt, dass ein privater Forstdienstleister die Waldbewirtschaftung im Gemeindewald übernimmt, wird der Revierdienst im weiteren Sinne geteilt, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und den Revierdienst im engeren Sinne führt das private Unternehmen durch. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der über die Befähigung für den gehobenen Forstdienst verfügt, kann als Bediensteter der Gemeinde auch die Revierleitung übernehmen.
Der Gesetzgeber schränkt das Entscheidungsrecht der Körperschaften ein, wenn das betreffende Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet ist. In diesem Fall muss die Revierleitung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LWaldG zwingend durch einen körperschaftlichen Bediensteten ausgeübt werden. Die Regelung soll verhindern, dass das Land auch dann staatliche Bedienstete vorhalten und zur Verfügung stellen muss, wenn die Körperschaften selbst (aus welchen Beweggründen auch immer) die unter Effizienzgesichtspunkten erforderliche Revierneuabgrenzung nicht einleiten. Das Land sieht Forstreviere unter 1.500 Hektar reduzierte Holzbodenfläche generell als unterausgelastet im Sinne der Regelung an. Der Gemeinde- und Städtebund teilt diese Auffassung nicht.
§ 7 LWaldGDVO regelt die Möglichkeiten eines Wechsels zwischen der Revierleitung durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten. Die Vorschrift nimmt eine Beschränkung vor, indem sie drei Anlässe benennt, welche die Möglichkeit eines Wechsels eröffnen.