3. Interkommunale Zusammenarbeit zur gemeinsamen Holzvermarktung

Zum Jahresbeginn 2019 hat das Land Rheinland-Pfalz seine langjährige Dienstleistung der Holzvermarktung für kommunale Waldbesitzende eingestellt. Vor dem Hintergrund kartellrechtlicher Bedenken waren Gründe der Rechtssicherheit und der Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche ursächlich.

Unter Beachtung der Vorgaben des Bundeskartellamtes sind fünf kommunale Holzvermarktungsorganisationen entstanden, die unabhängig voneinander agieren und flächendeckend über das Land verteilt sind. Es handelt sich um die Kommunale Holzvermarktungsgesellschaft Westerwald-Rhein-Taunus GmbH (Höhr-Grenzhausen), die Kommunale Holzvermarktungsorganisation Eifel GmbH (Hillesheim), die Kommunale Holzvermarktungsorganisation Hunsrück-Mittelrhein GmbH (Rheinböllen), die Kommunale Holzvermarktungsorganisation Rheinland-Pfalz Südwest GmbH (Morbach) und die Kommunale Holzvermarktung Pfalz GmbH (Maikammer). Erstmals bestehen damit auf der Grundlage interkommunaler Zusammenarbeit forstliche Selbsthilfeeinrichtungen oberhalb der örtlichen Ebene. Verhindert werden konnten auf diesem Wege „schrotschussartige Strukturen“ mit wenigen Gewinnern und vielen Verlierern unter den 2.000 kommunalen Waldbesitzenden und damit auch eine Zersplitterung des Holzangebotes. Gerade die Großbetriebe der Sägeindustrie sind zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf eine kontinuierliche Belieferung sowie auf professionelle Standards und Abläufe angewiesen.

Als Gesellschafter der fünf Holzvermarktungsorganisationen in der Rechtsform der GmbH werden Städte und Verbandsgemeinden, unter gewissen Voraussetzungen auch Zweckverbände, tätig. Zu den Verwaltungsgeschäften, welche die Verbandsgemeinde gemäß § 68 Abs. 1 und 5 GemO führt, zählt auch die Vermarktung des Holzes der Ortsgemeinden. Die Gesellschafterverträge sehen vor, dass die Ortsgemeinden über Beiräte in die Organisationsstrukturen eingebunden sind. Zur Wahrung des Inhouse-Privilegs nach § 108 GWB scheidet eine direkte Beteiligung privater Waldbesitzender oder deren Zusammenschlüsse an einer kommunalen Holzvermarktungsorganisation aus. Vergaberechtlich dürfen im Rahmen des Wesentlichkeitskriteriums max. 20 % des Umsatzes über sog. Fremdarbeiten erbracht werden, die aus Vermarktungsdienstleistungen für private Waldbesitzende bestehen können.

Die fünf kommunalen Holzvermarktungsorganisationen wiesen bei ihrer Gründung zwischen 15 und 47 Gesellschafter auf. Sie bündeln prognostizierte Vermarktungsmengen zwischen 180.000 und 280. 000 Festmetern je GmbH.

Konzeptionell wurden die Prozesse „Waldbewirtschaftung/Holzbereitstellung“ einerseits und „Holzvermarktung“ andererseits getrennt. Dies gewährleistet hinsichtlich der Organisationsstrukturen Stabilität und beschränkt die Veränderungen auf das kartellrechtlich Erforderliche. Das Forstamt mit seinen staatlichen und kommunalen Revierleitern ist unverändert umfassend für die Waldbewirtschaftung und die Holzbereitstellung zuständig. Die Aufgaben der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen sind der Abschluss von Holzkaufverträgen namens der beteiligten Waldbesitzenden, alle vertragsrelevanten Anpassungen im Zuge der Holzbereitstellung, die Koordination des Mengenflusses an die Käufer (einschließlich des Mengenausgleichs) sowie die Fakturierung.

Der Brennholzverkauf an private Endverbraucher gehört nicht zu den Aufgaben der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen, sondern erfolgt unverändert vor Ort. Die waldbesitzende Kommune bestimmt Preise, Lose, Abgabehöchstmengen und die Abwicklung des Kaufvertrags. Die Brennholzbereitstellung und die Überwachung der Selbstwerber zählt zu den Aufgaben des örtlichen Revierleiters.

Die Verwaltungsvorschrift „Förderung zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen“ regelt die finanzielle Unterstützung der eigenständig agierenden Holzvermarktungsorganisationen des Körperschafts- und Privatwaldes bis zum Jahresende 2025. Die Förderung in Höhe von 2,5 Mio. EUR pro Jahr erfolgt ausschließlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, originäre Landesmittel werden nicht eingesetzt. Bei den begünstigten kommunalen Forstbetrieben muss es sich aufgrund der Vorgaben der EU-Rahmenregelung um kleine Wirtschaftsteilnehmer handeln.

Die Ergebnisse einer Evaluierung der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen, die das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Auftrag gegeben hatte, sind im Jahr 2023 vorgelegt worden. Ihre Arbeit wird grundsätzlich positiv bewertet. Die anfallenden Aufwände werden für die Kommunen vollständig über die Förderung finanziert. In der Zukunft dürfte die Holzvermarktung aufwendiger werden, da der Anteil vergleichsweise einfach zu vermarktender Nadelholzsortimente abnimmt. Die rechtsrheinischen Gebiete haben bereits einen massiven Verlust an Nadelholzvorräten zu verzeichnen. Die Holzvermarktungsorganisationen werden sich künftig mit volatilem Holzanfall, veränderten Sortimenten, schwankenden Preisen und aktiven Konkurrenten auseinandersetzen müssen.

Überlegungen zur Kooperation bis hin zur Fusionierung von Holzvermarktungsorganisationen sind nach Auffassung des Gutachters anzustellen. Der Aufbau neuer und der Ausbau bestehender Geschäftsfelder sollte intensiviert werden. Eine Steigerung der für die Vermarktung zur Verfügung stehenden Holzmengen kann durch die Gewinnung neuer Waldbesitzender erfolgen. Eine Ausdehnung der Geschäftsfelder durch die Übernahme von Brennholzvermarktung, durch die Versorgung von Heizkraftwerken und  durch den Einstieg in den Eigenhandel ist fallweise möglich, bedarf jedoch einer intensiven Risikoabwägung. Die Übernahme der vollständigen Waldbewirtschaftung hält der Gutachter für prinzipiell denkbar; sie ist jedoch innerhalb der bestehenden forstrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.

Aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes ist ab dem Jahr 2026 eine Anschlussförderung unverzichtbar. Nach der Phase der Aufbau- und Anschubförderung geht es künftig darum, die Zusammenarbeit der kommunalen und privaten Waldbesitzenden bei der Holzvermarktung verlässlich zu unterstützen. Kooperation und Solidarität sind gerade für den kleinstrukturierten Waldbesitz in Rheinland-Pfalz unverzichtbar. Die Schäden in den Wäldern durch Dürre, Hitze und Borkenkäfer führen zu gravierend veränderten Rahmenbedingungen bei der Holzvermarktung. Die finanziellen Mittel für eine Anschlussförderung stehen aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung. Beihilferechtliche Fragestellungen sind klärungsbedürftig.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel