5. Kommunalisierung der Revierleitung
Die Revierleitung im Körperschaftswald kann durch staatliche oder durch körperschaftliche Bedienstete ausgeübt werden. In den letzten Jahren haben sich Gemeinden und Städte vermehrt für eine Kommunalisierung der Revierleitung entschieden. Das körperschaftlich geleitete Forstrevier ist Bestandteil des (staatlichen) Gemeinschaftsforstamts und gewährleistet auch in Zeiten der Veränderungen, dass ein umfassend zuständiger, kompetenter und örtlich präsenter forstlicher Ansprechpartner für die Kommunen und die örtliche Bevölkerung zur Verfügung steht. Insoweit stellt die Kommunalisierung der Revierleitung keine Bedrohung des Gemeinschaftsforstamtes dar, sondern führt hinsichtlich der bewährten Organisationsstrukturen zu einem Maximum an Stabilität.
Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung weisen eine geringere Durchschnittsgröße gegenüber Forstrevieren mit staatlicher Revierleitung auf. Dies erklärt sich zum einen aus der Tatsache, dass eine Anwendung des Konzepts der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) im Regelfall nicht erfolgt. Körperschaftliche Revierleiter sind nicht nur für die biologische, sondern auch für die technische Produktion im Forstrevier zuständig. Zum anderen nehmen körperschaftliche Revierleiter neben der Waldbewirtschaftung im engeren Sinne häufig weitere kommunale Tätigkeitsfelder (z.B. Bestattungswald, Regiejagd, Baumkontrollen, Energieversorgungseinrichtungen, Tourismusaktivitäten) wahr. Bei eigenen Forstbediensteten steht es den Körperschaften frei, diesen (bei entsprechender Revierabgrenzung) auch in größerem Umfang andere als Revierdienstaufgaben zuzuweisen.
Bei der Kommunalisierung kann es sich sowohl um einen Wechsel des derzeitigen staatlichen Revierleiters in den kommunalen Dienst als auch um eine Neubesetzung im Gefolge des Ruhestands des bisherigen Stelleninhabers handeln. Bei einem Dienstherrenwechsel wird eine Verteilung der Versorgungslasten zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vorgenommen.
Revierleiteraufgaben werden bei körperschaftlichen Bediensteten in jüngerer Zeit vermehrt Angestellten und nicht mehr Beamten übertragen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis gemäß § 9 Abs. 4 LWaldG, das sich auf den Forstamtsbezirk bezieht, lässt dies zu.
Zunehmend fungiert die Verbandsgemeinde als Anstellungskörperschaft. Dies erleichtert die Beteiligung des Bediensteten an der Erfüllung kommunaler Aufgaben im Umfeld des Waldes. Eine koordinierte Kommunalisierung auf Verbandsgemeindeebene stellt die Vertretungsmöglichkeiten im Krankheitsfall über eigenes Personal sicher. Die Verbandsgemeinde übernimmt die Aufgabe auf der Grundlage von § 67 Abs. 4 oder 5 GemO. Die Aufgabenübertragung erstreckt sich nur auf die Anstellung des Bediensteten. Die Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Waldbewirtschaftung (insbesondere mittelfristige Betriebsplanung und jährliche Wirtschaftsplanung) werden unverändert vom Ortsgemeinderat wahrgenommen. Wird die Verbandsgemeinde Anstellungskörperschaft, können die Personalausgaben über eine Sonderumlage nach § 32 Abs. 2 LFAG von den das Forstrevier bildenden Ortsgemeinden erhoben werden.
Hinsichtlich der Personalausgaben für körperschaftliche Bedienstete hängen diese – im Unterschied zur „Durchschnittsbetrachtung“ im staatlichen Bereich – stets von der konkreten Person, also insbesondere von der Besoldung und den familiären Verhältnissen ab. Die 40%-ige Personalausgabenerstattung des Landes für körperschaftliche Revierleiter bezieht sich allerdings nicht auf die tatsächlichen Personalausgaben im Einzelfall, sondern vielmehr auf den landesweiten Durchschnittssatz für eine Person des dritten Einstiegsamtes (gehobener Forstdienst). Von einer weitgehenden finanziellen Gleichgewichtigkeit zwischen körperschaftlichen und staatlichen Bediensteten kann ausgegangen werden.
Dienstvorgesetzter des körperschaftlichen Revierleiters ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes, Fachvorgesetzter ist der staatliche Forstamtsleiter. Letzter erteilt die Weisungen für die dienstlichen Tätigkeiten in dem durch das LWaldG vorgegebenen Aufgabenspektrum. Im Regelfall stellt sich die Differenzierung zwischen Dienst- und Fachvorgesetztem als unproblematisch dar. Körperschaftliche Revierleiter entwickeln allerdings nicht selten ein selbstbewussteres Verhältnis zum (staatlichen) Forstamtsleiter und zeigen eine ausgeprägte Identifikation mit ihrer Anstellungskörperschaft.
Das staatliche Forstamt stellt die Sachausstattung für die körperschaftlichen Bediensteten, also die technischen Geräte, die für die Durchführung des Revierdienstes notwendig sind (§ 28 Abs. 2 Satz 4 LWaldG).
Das LWaldG sieht ausdrücklich vor, dass körperschaftliche Revierleiter auch Staatswaldflächen betreuen (§ 28 Abs. 3 LWaldG). In diesem Fall erstattet das Land der Anstellungskörperschaft die anteiligen Personalausgaben für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald.
Die Privatwaldbetreuung ist den sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst zuzurechnen und wird über die 40%-ige Personalausgabenerstattung des Landes an die Anstellungskörperschaft abgedeckt. Kommt es darüber hinaus zu einer fallweisen oder ständigen Mitwirkung bei der Waldbewirtschaftung, ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Privatwaldbesitzenden zu treffen. Das Entgelt für das Tätigwerden des körperschaftlichen Bediensteten ist frei verhandelbar.
Bezogen auf die Tätigkeit körperschaftlicher Revierleiter besteht grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Kommunalversicherers im Rahmen der Vermögenseigenschadensversicherung der betreffenden Gemeinde. Verursacht der körperschaftliche Bedienstete in vorwerfbarer Weise einen Schadensfall, ist der Vermögensschaden abgedeckt.
Der Gemeinde- und Städtebund beurteilt den Trend zur Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete positiv. Mit der Kommunalisierung der Revierleitung nehmen Gemeinden und Städte ihre Eigentümerverantwortung für den Wald aktiv wahr.