2. Klagerecht Dritter
Der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen führt nicht selten zur Konkurrenz mit Privatunternehmen der gleichen Branche. Soweit dies Geschäftsbeeinträchtigungen mit sich bringt, geht es um die Rechtsschutzmöglichkeiten des privaten Konkurrenten. Dabei ist zwischen dem Rechtsschutz gegen das „Wie“ kommunalwirtschaftlicher Betätigung (s. Ziffer 2.1) und dem Rechtsschutz gegen das „Ob“ kommunalwirtschaftlicher Betätigung (s. Ziffer 2.2) zu unterscheiden.